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§ 8 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

§ 8.

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.

Schlagworte

Doppelverfolgung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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