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§ 78 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Inhalt und Form des Ersuchens

§ 78.

(1) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts lautAnhang IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 65/2025)

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270882

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