Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust
§ 65.
Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40221789
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