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§ 61 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

[CELEX-Nr.: 32022L0211 ]

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

§ 61.

(1) Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als erforderlich (§ 60 Abs. 2) und sollen im Inland Ermittlungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, so hat die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im unmittelbaren Geschäftsverkehr die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann, und ist dem Leiter der Staatsanwaltschaft und dem zu Eurojust entsandten nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

(2) Über ein Ersuchen eines Mitgliedstaats um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entscheidet die Staatsanwaltschaft.

(3) Eine im Inland tätig werdende gemeinsame Ermittlungsgruppe ist von der Staatsanwaltschaft zu leiten und organisatorisch zu unterstützen. Ihre Befugnisse richten sich nach den im Inland geltenden Vorschriften über das Strafverfahren.

(4) Personen, die nicht Vertreter der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind, ist die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland zu gestatten, wenn alle Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zustimmen und sonst die Voraussetzungen für eine Rechtshilfeleistung oder die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Anwesenheit dieser Personen vorliegen. Der Leiter kann ausländische Beamte von der Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungshandlungen ausschließen, wenn die Durchführung ansonsten erheblich erschwert oder der Erfolg gefährdet wäre.

(5) Von Anordnungen auf Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland und deren Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

(6) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234408