Aufnahme von Konsultationen
§ 59c.
(1) Ergibt sich aus einem Vorgehen nach § 59a oder nach § 59b, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird, so hat die Staatsanwaltschaft Konsultationen mit der zuständigen Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates mit dem Ziel aufzunehmen, gegebenenfalls durch Übernahme der Strafverfolgung (§ 60 ARHG) oder Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung (§ 74 ARHG) eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten und nachteilige Folgen paralleler Verfahrensführung zu vermeiden. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann Eurojust um Unterstützung ersucht werden.
(2) Bis zum Abschluss der Konsultationen hat die Staatsanwaltschaft die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates über die wesentlichen Verfahrensschritte zu informieren, insbesondere das Verfahren beendigende Entscheidungen zu übermitteln und Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen nachzukommen, soweit nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet wären. In jedem Fall ist der Verfahrensausgang mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154903
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