Ersuchen an Private
§ 58.
Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn
- 1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind, und
- 2. die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40258316
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