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§ 58 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Ersuchen an Private

§ 58.

Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

  1. 1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind, und
  2. 2. die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40258316

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