[CELEX-Nr.: 32022L0228 ]
Durchführung einer kontrollierten Lieferung
§ 55i.
Die kontrollierte Lieferung durch das, in das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen, zu leiten und so durchzuführen, dass ein Zugriff auf die Beschuldigten und die Waren jederzeit möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40202790
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