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§ 55i EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

[CELEX-Nr.: 32022L0228 ]

Durchführung einer kontrollierten Lieferung

§ 55i.

 Die kontrollierte Lieferung durch das, in das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen, zu leiten und so durchzuführen, dass ein Zugriff auf die Beschuldigten und die Waren jederzeit möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202790

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