vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55g EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

[CELEX-Nr.: 32022L0228 ]

Überstellung inhaftierter Personen

§ 55g.

(1)  Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, die darauf gerichtet ist, dass eine Person, die im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme angehalten wird, zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in den Ausstellungsstaat überstellt werden soll, so hat das zuständige Gericht (§ 55c Abs. 4) nach Anhörung der inhaftierten Person und gegebenenfalls ihres gesetzlichen Vertreters eine schriftliche Vereinbarung (Abs. 3) mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu schließen.

(2) Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, die darauf gerichtet ist, dass eine im Ausstellungsstaat inhaftierte Person zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in das Inland überstellt werden soll, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft (§ 55c Abs. 1) eine schriftliche Vereinbarung (Abs. 3) mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu schließen.

(3) Die Vereinbarung hat zumindest zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Verfahrenshandlungen, zu deren Zweck die Überstellung stattfinden soll;
  2. 2. die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rücküberstellung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen;
  3. 3. eine Befristung, nach deren Ablauf die inhaftierte Person jedenfalls rückzustellen ist, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der Überstellung vereinbart worden ist;
  4. 4. die Verpflichtung, die überstellte Person weiterhin in Haft zu halten und nur auf Anordnung der zuständigen Behörde freizulassen sowie die Verpflichtung, die überstellte Person nach ihrer Freilassung nicht aufgrund einer Entscheidung im Ausstellungsstaat die Freiheit zu entziehen, vorbehaltlich der in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Fälle oder ihrer Zustimmung;
  5. 5. eine Bestimmung, dass die Überstellung den Vollzug der Haft oder vorbeugenden Maßnahme nicht unterbricht und für die Dauer der Überstellung in Haft zugebrachten Zeiten auf die Haft oder vorbeugende Maßnahme angerechnet werden;
  6. 6. eine Bestimmung, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung vom Ausstellungsstaat zu tragen sind.

(4) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Haft oder vorbeugenden Maßnahme nicht.

(5) Eine Entlassung der in das Bundesgebiet überstellten Person (Abs. 2) aus der Haft oder vorbeugenden Maßnahme kommt nur aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates in Betracht.

(6) Eine in das Bundesgebiet überstellte Person (Abs. 2) darf im Inland wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen strafbaren Handlung weder verfolgt noch einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden (Spezialität), es sei denn, die Person hat

  1. 1. innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Entlassung das Bundesgebiet nicht verlassen, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder
  2. 2. das Bundesgebiet verlassen und kehrt freiwillig zurück.

(7) Wurde die Entlassung einer Person, die in den Ausstellungsstaat überstellt wurde (Abs. 1), aus der inländischen Haft oder vorbeugenden Maßnahme verfügt, ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates unverzüglich um die Entlassung zu ersuchen.

(8) Für die Durchlieferung gelten die §§ 32, 34 und 35 sinngemäß.

Schlagworte

Untersuchungshaft

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202788

Stichworte