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§ 55 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

[CELEX-Nr.: 32022L0228 ]

IV. Hauptstück

Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Abschnitt

Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung Voraussetzungen

§ 55.

(1)  Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.

(2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:

  1. 1. Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),
  2. 2. Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),
  3. 3. Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowie
  4. 4. grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);

(3) Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202762

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