Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland Voraussetzungen
§ 52a.
Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40234417
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)