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§ 52a EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Zweiter Unterabschnitt

Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland Voraussetzungen

§ 52a.

Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234417