Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung
§ 41c
Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist aufzuschieben,
- 1. solange über eine zulässige Beschwerde (§ 41b Abs. 5) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
- 2. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils;
- 3. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen oder Unterlagen.
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