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§ 28 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Kosten

§ 28

Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Inland entstehen, hat die Republik Österreich zu tragen. Alle sonstigen Kosten, einschließlich der Kosten der bedingten Übergabe, gehen zu Lasten des Ausstellungsstaats.

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