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§ 19a EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe

§ 19a.

Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person

  1. 1. zu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder
  2. 2. vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234413