Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe
§ 19a.
Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person
- 1. zu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder
- 2. vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; § 26 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40234413
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