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§ 15 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Vorrang der Übergabe

§ 15

Liegt ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats oder sonst ein hinreichender Grund vor, einem anderen Mitgliedstaat die Übergabe anzubieten, so ist es unzulässig, die betroffene Person auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.

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