vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 138 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

VII. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen Verweisungen

§ 138

In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Stichworte