vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 137 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Beantwortung von Ersuchen

§ 137

Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Mitteilung, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz noch erforderlich ist, ist unverzüglich zu beantworten.