Aufschub der Entscheidung
§ 108
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben
- 1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
- 2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
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