Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung
§ 7.
(1) Die Buchhaltungsagentur hat einen oder zwei Geschäftsführer Die Bestellung von Prokuristen durch die Geschäftsführung ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(2) Auf die Besetzung von Geschäftsführungspositionen findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt und scheidet dieser vor Ende seiner Funktionsperiode aus, so hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine Person mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu beauftragen; das Stellenbesetzungsgesetz findet hierbei keine Anwendung.
(3) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Finanzen aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
(4) Geht ein Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein befristetes Dienstverhältnis mit der Buchhaltungsagentur ein, so ist er für die Dauer seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung eines Bediensteten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(5) Ein Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Buchhaltungsagentur aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Finanzen erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2020)
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20003308
Dokumentnummer
NOR40227499
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