5. Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundes
§ 19.
(1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
- 1. die Feststellung des Jahresabschlusses;
- 2. die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates;
- 3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
- 4. die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
- 5. Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder verlustes;
- 6. die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (§ 9 Abs. 1 Z 1 und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).
Schlagworte
Bilanzverlust
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20003308
Dokumentnummer
NOR40227506
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)