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§ 6 Abgrenzungsverordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Bestandteile von Arzneispezialitäten

§ 6.

Arzneispezialitäten, die ausschließlich in der Anlage angeführte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen auch von Gewerbetreibenden gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 abgegeben werden, es sei denn, die/der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt durch Bescheid, dass diese wegen einer Gefährdungsmöglichkeit, die sich auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation ergibt, im Kleinverkauf den Apotheken vorbehalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20003255

Dokumentnummer

NOR40050854

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