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§ 10 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 10

(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 und b für den Verwaltungs- und Konsulardienst (gehobener auswärtiger Dienst) besteht aus Teilprüfungen sowie einer schriftlichen und mündlichen kommissionellen Prüfung. Die schriftliche kommissionelle Prüfung umfasst eine Klausurarbeit aus den für den Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten erforderlichen Fächern.

(2) Die Teilprüfungen sind aus folgenden Fächern abzulegen:

  1. 1. Grundzüge des Verfassungs- und Europarechts,
  2. 2. Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes,
  3. 3. Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens und
  4. 4. Grundzüge des Haushaltswesens und des öffentlichen Rechnungswesens.

(3) Die mündliche kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer:

  1. 1. Konsularwesen,
  2. 2. ressortspezifisches Dienstrecht und
  3. 3. Struktur und Organisation des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen und die kommissionelle Prüfung bestanden wurden.

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