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§ 26 E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 26.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.