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§ 21 E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2017

Vorlage elektronischer Akten

§ 21.

(1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und‑verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.

(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils bestmöglich gewährleisten.

(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll, auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.

Schlagworte

Aktenbearbeitungssystem, Aktenverwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40192213

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