vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1c E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

§ 1c.

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40263227

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)