Elektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
§ 1c.
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40263227
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)