Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6, 7 und 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland
§ 14a.
(1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
(2) Verwendet der E‑ID-Inhaber den E‑ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E‑ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E‑ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40229663