Kosten
§ 15.
(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
- 1. als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
- 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Bescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
- 1. als Grundgebühr 430 Euro, sowie
- 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20003224
Dokumentnummer
NOR40201740
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