Vollziehung
§ 12
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
- 2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
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