§ 3.
(1) Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:
- 1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
- 2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
- 3. einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,
- 4. einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,
- 5. einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20003219
Dokumentnummer
NOR40049902
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