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§ 1 Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule“ an die Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2004

§ 1.

Der „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

20003170

Dokumentnummer

NOR40049330

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