Angewandte Mathematik
§ 9.
(1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Eine einfache Kalkulation nach vorgegebenen Angaben mit Flächen- und Längsberechnung, Volums- und Masseberechnung sowie Prozent- und Proportionsrechnung,
- 2. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Oberflächenbeanspruchung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl),
- 3. Rechnungen aus Hydraulik und Wärme,
- 4. Mischungsberechnung,
- 5. Berechnungen zur Maschinenauslegung.
(2) Das Verwenden von Formeln, Tabellen und Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 100 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Flächenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20003166
Dokumentnummer
NOR40049259
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