§ 9.
Werden „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbons bzw. Pralinen“ als Mischung verkauft, so können die Sachbezeichnungen durch die Bezeichnungen „Schokolademischung/Schokoladebonbon- bzw. Pralinenmischung“ bzw. „Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Schokoladebonbons bzw. Pralinen“ oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Fall ist eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung zulässig.
Schlagworte
Schokoladebonbonmischung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003127
Dokumentnummer
NOR40048922
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