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§ 9 SchokoladeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 9.

Werden „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung“ und „Schokoladebonbons bzw. Pralinen“ als Mischung verkauft, so können die Sachbezeichnungen durch die Bezeichnungen „Schokolademischung/Schokoladebonbon- bzw. Pralinenmischung“ bzw. „Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Schokoladebonbons bzw. Pralinen“ oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Fall ist eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung zulässig.

Schlagworte

Schokoladebonbonmischung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003127

Dokumentnummer

NOR40048922

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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