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§ 7 SchokoladeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Kennzeichnungsbestimmungen

§ 7.

Bei Schokoladeerzeugnissen, die gemäß §§ 2 und 3 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, ist der ins Auge fallende und deutlich lesbare Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ anzubringen. Dieser Hinweis hat

  1. 1. im selben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten,
  2. 2. deutlich abgesetzt von dieser Liste,
  3. 3. in mindestens genauso großer Schrift,
  4. 4. in Fettdruck und
  5. 5. in der Nähe der Sachbezeichnung zu erscheinen. Unabhängig davon kann die Sachbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003127

Dokumentnummer

NOR40048920

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