Kennzeichnungsbestimmungen
§ 7.
Bei Schokoladeerzeugnissen, die gemäß §§ 2 und 3 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, ist der ins Auge fallende und deutlich lesbare Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ anzubringen. Dieser Hinweis hat
- 1. im selben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten,
- 2. deutlich abgesetzt von dieser Liste,
- 3. in mindestens genauso großer Schrift,
- 4. in Fettdruck und
- 5. in der Nähe der Sachbezeichnung zu erscheinen. Unabhängig davon kann die Sachbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003127
Dokumentnummer
NOR40048920
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