§ 8.
(1) Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen, als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erzielt worden wären.
(2) Bei Zusammenlegung von mehreren Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge für jeden Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten der bisherigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für die Berechnung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes individuell weiter zu berücksichtigen. Bei Übertritt eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten innerhalb einer Pensionskasse von einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in eine andere hat diese Berücksichtigung nur zu erfolgen, wenn der Grund des Übertrittes nicht auf der Seite des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten liegt.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003126
Dokumentnummer
NOR40048910
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