§ 2.
Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, für das gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung und abzüglich etwaiger Deckungslücken gemäß § 20 Abs. 3d PKG, jeweils am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung verändert, so ist das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entsprechend zu verändern. Dabei sind der Berechnung der Deckungsrückstellung jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die sich aus dem für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehenden Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Leistungsfalles oder zum Bilanzstichtag zu Beginn der Periode ergeben, für die gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, sofern dieser nach dem Leistungsfall liegt.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003126
Dokumentnummer
NOR40244239
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