Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, idF BGBl. I Nr. 71/2003, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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