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§ 1 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Verfassungsgerichtshofs, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, idF BGBl. I Nr. 71/2003, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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