Strafbestimmungen
§ 14.
Wer
- 1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder
- 3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
- 4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder
- 5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
- 6. den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder
- 7. entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
- 8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
- 9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
- 10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
- 11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder
- 13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verstößt oder
- 14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003102
Dokumentnummer
NOR40146589
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