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§ 11 TMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übernahmepflichten

§ 11.

Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen

  1. 1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,
  2. 2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen,

    nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten

    zu übernehmen und zu behandeln,

    und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40048332