Stiftungsvorstand
§ 6.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet wurde, ist von diesem, der andere von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(3) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40201789
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