Sprachliche Gleichbehandlung
§ 19.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40201795
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