Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 16.
Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Im Übrigen gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.
Schlagworte
Gebührenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40048182
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)