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§ 16 FTEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 16.

Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Im Übrigen gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.

Schlagworte

Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048182

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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