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§ 5 PresseFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Abschnitt II

Vertriebsförderung Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.

(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.

Schlagworte

Tageszeitung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40048052

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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