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§ 10 PresseFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

früher § 15

Verweisungen

§ 10.

(1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

früher § 15

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40257611

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