Artikel 1
- 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. September 2003, V 80/03-7, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 3. Oktober 2003, die Wortfolge "von km 60,5 bis 117,8;" in Punkt I.A. der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 10. September 1999, Zl. 138.001/111- II/B/8-99, mit dem für die A 1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg von Streckenkilometer 60,5 bis Streckenkilometer 117,8 in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg übersteigt, verordnet wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2004 in Kraft.
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