Übergangsbestimmungen
§ 15
Auf Berufsförderungen, die vor dem 1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Übergangsbestimmungen
§ 15
Auf Berufsförderungen, die vor dem 1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)