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§ 15 MilBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 15

Auf Berufsförderungen, die vor dem 1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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