Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz
§ 10
(1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.
(2) Im Falle des § 8 Abs. 2 leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.
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