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Artikel 2 Patientencharta (Bund – Vorarlberg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Abschnitt 1

Grundsätzliches

Artikel 2

Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20003063

Dokumentnummer

NOR40047149

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