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§ 9 DevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 9.

Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß erlassenen unmittelbar Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUVanwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ‑ im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion ‑ mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40138898

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